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ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN (AGB)

für die Vermietung von Baumaschinen, Geräten und Anhängern

Stand: Februar 2026

Vermieter:

Peimann Garten- und Landschaftsbau GmbH
Bötenberger Str. 70
31609 Balge

Telefon: 0173 2085488
E-Mail: info@peimann-galabau.de

Handelsregister: HRB 213332
Registergericht: Amtsgericht Walsrode
Umsatzsteuer-ID: DE 34/200/55287
vertreten durch: Hartwig Peimann (Geschäftsführer)

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Mietverhältnisse über Baumaschinen, Geräte, Anhänger und sonstiges Equipment (nachfolgend „Mietsache"), die zwischen der Peimann Garten- und Landschaftsbau GmbH (nachfolgend „Vermieter") und dem jeweiligen Mieter geschlossen werden.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass auf sie nochmals gesondert hingewiesen werden muss.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS UND MIETDAUER

(1) Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Bestätigung (auch per E-Mail, WhatsApp oder SMS) oder durch Übergabe der Mietsache zustande.

(2) Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit deren ordnungsgemäßer Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt.

(3) Bei verspäteter Rückgabe verlängert sich die Mietdauer automatisch. Der Vermieter kann die weitere Nutzung untersagen und die Mietsache auf Kosten des Mieters zurückholen.

§ 3 MIETPREIS, KAUTION UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Der Mietpreis richtet sich nach der aktuellen Preisliste des Vermieters oder einer individuellen Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Der Vermieter ist berechtigt, bei Übergabe der Mietsache eine Kaution zu verlangen. Die Höhe wird im Mietvertrag festgelegt.

(3) Die Kaution dient der Absicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis (insbesondere Schäden, Reinigungskosten, Mietausfallschäden, fehlende Tankfüllung).

(4) Die Kaution wird nach vollständiger Erfüllung aller vertraglichen Pflichten durch den Mieter und nach ordnungsgemäßer, schadensfreier Rückgabe der Mietsache innerhalb von 7 Werktagen zurückerstattet.

(5) Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern) bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Unternehmern) zu verlangen.

§ 4 ÜBERGABE UND RÜCKGABE DER MIETSACHE

4.1 Übergabe

(1) Die Mietsache wird dem Mieter in einwandfreiem, funktionstüchtigem und verkehrssicherem Zustand übergeben.

(2) Bei Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand, Betriebsstunden/Kilometerstand, Tankfüllung sowie sichtbare Vorschäden dokumentiert werden. Der Mieter bestätigt durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.

(3) Offensichtliche Mängel müssen vom Mieter sofort bei Übergabe gerügt werden. Spätere Beanstandungen zu offensichtlichen Mängeln werden nicht akzeptiert.

4.2 Rückgabe

(1) Die Mietsache ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort in demselben Zustand wie bei Übergabe zurückzugeben (abzüglich normaler Gebrauchsspuren).

(2) Die Mietsache ist bei Rückgabe:

  • gereinigt (Innen- und Außenreinigung),
  • vollgetankt,
  • mit allen übernommenen Zubehörteilen und Dokumenten,
  • in technisch einwandfreiem Zustand.

(3) Bei Nichterfüllung können folgende Kosten in Rechnung gestellt werden:

  • Fehlende Tankfüllung: Tankkosten + Servicepauschale von 25 €
  • Verschmutzte Rückgabe: Reinigungskosten nach Aufwand (mind. 50 €)
  • Fehlende oder beschädigte Teile: Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten

(4) Bei Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll erstellt. Festgestellte Schäden werden dokumentiert.

§ 5 PFLICHTEN UND OBLIEGENHEITEN DES MIETERS

5.1 Bestimmungsgemäße Nutzung

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache ausschließlich bestimmungsgemäß und gemäß den Herstellerangaben (Bedienungsanleitung, technische Daten) zu nutzen.

(2) Die Nutzung erfolgt sachgerecht, pfleglich und unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften sowie sonstiger gesetzlicher und behördlicher Vorschriften.

(3) Eine gewerbliche oder private Weitervermietung oder die Überlassung der Mietsache an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.

5.2 Einsatzgebiet

(1) Die Mietsache darf ausschließlich innerhalb Deutschlands eingesetzt werden.

(2) Einsätze im Ausland bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

5.3 Bedienung und Unterweisung

(1) Der Mieter bestätigt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, dass er eine Unterweisung in die ordnungsgemäße und sichere Bedienung der Mietsache erhalten hat.

(2) Der Mieter erklärt, über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung der Mietsache zu verfügen.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, nur geeignetes und eingewiesenes Personal mit der Bedienung zu betrauen.

5.4 Wartung und Pflege während der Mietdauer

(1) Während der Mietdauer ist der Mieter für die laufende Wartung und Pflege verantwortlich:

  • Kontrolle und Nachfüllen von Öl, Wasser, Kühlflüssigkeit, Schmierstoffen,
  • Einhaltung der täglichen Wartungsintervalle gemäß Bedienungsanleitung,
  • Kontrolle auf Schäden und Funktionsstörungen.

(2) Der Mieter darf keine Reparaturen an der Mietsache vornehmen. Bei technischen Problemen ist unverzüglich der Vermieter zu informieren.

5.5 Tankregelung

(1) Die Mietsache wird bei Übergabe vollgetankt bereitgestellt.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei Rückgabe ebenfalls vollgetankt zurückzugeben.

(3) Bei fehlender oder unvollständiger Tankfüllung bei Rückgabe werden die tatsächlichen Tankkosten zuzüglich einer Servicepauschale von 25 € in Rechnung gestellt.

5.6 Mängelanzeige

(1) Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietdauer auftretende Mängel oder Schäden unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) dem Vermieter anzuzeigen.

(2) Kommt der Mieter seiner Anzeigepflicht nicht nach, haftet er für alle daraus resultierenden Folgeschäden.

§ 6 HAFTUNG DES MIETERS

6.1 Haftung für Schäden an der Mietsache

(1) Der Mieter haftet in vollem Umfang für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietdauer entstehen und die er zu vertreten hat (insbesondere durch unsachgemäße Bedienung, Bedienungsfehler, mangelnde Wartung, Überlastung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung).

(2) Die Haftung umfasst:

  • Reparaturkosten (Arbeitszeit, Ersatzteile, Transport),
  • Wiederbeschaffungskosten bei Total- oder Teilverlust,
  • Wertminderung,
  • Mietausfallschaden für den Zeitraum, in dem die Mietsache aufgrund des Schadens nicht vermietet werden kann.

(3) Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass private Haftpflichtversicherungen Schäden an gemieteten Sachen in der Regel NICHT abdecken. Dem Mieter wird empfohlen, dies vorab bei seinem Versicherer zu klären.

6.2 Haftung bei Diebstahl, Verlust, Vandalismus

(1) Der Mieter haftet auch bei Diebstahl, Verlust oder Vandalismus an der Mietsache, soweit er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat (z. B. ungesicherte Aufbewahrung).

(2) Bei Diebstahl oder strafrechtlich relevantem Verlust muss der Mieter unverzüglich die Polizei informieren und dem Vermieter ein Aktenzeichen / Schadensprotokoll übermitteln.

6.3 Haftung für Schäden Dritter

(1) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die der Mieter mit oder durch die Mietsache an Dritten oder deren Eigentum verursacht. Die volle Verantwortung für den sicheren und vorschriftsmäßigen Einsatz trägt der Mieter.

(2) Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung der Mietsache während der Mietdauer resultieren.

§ 7 HAFTUNG DES VERMIETERS

(1) Die Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

(2) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) bleibt ebenfalls unberührt, ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für persönliche Haftungsansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

(5) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.

§ 8 VERSICHERUNG

(1) Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass Schäden an der Mietsache in der Regel nicht durch die private Haftpflichtversicherung des Mieters abgedeckt sind.

(2) Der Mieter wird dringend empfohlen, vor Mietbeginn den Versicherungsschutz zu prüfen und gegebenenfalls eine entsprechende Absicherung abzuschließen.

(3) Eine Versicherung durch den Vermieter besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 9 VORZEITIGE BEENDIGUNG / RÜCKTRITTSRECHT DES VERMIETERS

(1) Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen und die sofortige Rückgabe der Mietsache verlangen, wenn:

  • der Mieter mit der Zahlung der Miete oder Kaution in Verzug gerät,
  • die Mietsache nicht bestimmungsgemäß genutzt oder an Dritte überlassen wird,
  • der Mieter gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt,
  • die Mietsache im Ausland eingesetzt wird ohne Zustimmung,
  • die Mietsache erheblich beschädigt wurde oder akute Gefahr für weitere Schäden besteht.

(2) In diesen Fällen ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zurückzuholen.

(3) Der Anspruch auf die vereinbarte Miete bis zum ursprünglich vereinbarten Mietende bleibt bestehen.

§ 10 VORZEITIGE RÜCKGABE DURCH DEN MIETER

(1) Bei vorzeitiger Rückgabe durch den Mieter besteht kein Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten Miete, es sei denn, der Vermieter kann die Mietsache anderweitig vermieten.

(2) Eine vorzeitige Beendigung muss dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt werden.

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

11.2 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

11.3 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Soweit gesetzlich zulässig (insbesondere bei Unternehmern), ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Nienburg/Weser.

Stand: Februar 2026

Peimann Garten- und Landschaftsbau GmbH
Bötenberger Str. 70
31609 Balge
Geschäftsführer: Hartwig Peimann

Peimann GALA Bau

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